§ 1758 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1758 u. 1758a: Früherer § 1758 ersetzt durch §§ 1758 u. 1758a gem. Art. 1 Nr. 25 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden.
(2) 1Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat. 2Enthält der Annahmevertrag keine Bestimmung über den Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll.
(3) In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes.
(4) 1Das Kind darf dem neuen Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. 2Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.