§ 40 GO - Träger der Gemeindeverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Bürgermeister wie ein Ratsmitglied zu berücksichtigen. In den Fällen der §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 50 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, 53 Absatz 2, 55 Absatz 4, 58 Absätze 1, 3 und 5, 66 Absatz 1, 69 Absatz 1 Satz 2 und 94 Absatz 1 Satz 2 stimmt er nicht mit.