Versionsverlauf


  • ab 17.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 52 GrundWertVO NRW - Datensammlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GrundWertVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil seiner sonstigen Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.

(2) Die Leistungserbringung nach Absatz 1 beinhaltet die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 33, die mehrere in einer Urkunde behandelte Grundstücke oder Erbbaurechte im Bereich mindestens zweier Gutachterausschüsse betreffen, deren Kaufpreiseanteile nicht bestimmt und nicht bestimmbar sind. Dies beinhaltet auch die Führung dieser Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung.

(3) Der Obere Gutachterausschuss hält seine Datensammlungen in lokalen Datenbanken vor, sofern die Daten nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind.

(4) Er betreibt und pflegt die Zentrale Kaufpreissammlung sowie die weiteren Landes verfahren für Datensammlungen nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher.

(5) Er erteilt nach § 25 Absatz 2 überregionale Auskünfte aus der Zentralen Kaufpreissammlung. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf die Zentrale Kaufpreissammlung, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück.

Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)