§ 1 SprengG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 A S. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erweisen.

(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

  1. 1.
    explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
  2. 2.
    explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen bestimmt sind,
  3. 3.
    Zündmittel,
  4. 4.
    andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

  1. 1.
    pyrotechnische Gegenstände,
  2. 2.
    explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind,
  3. 3.
    Anzündmittel.

(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

  1. 1.
    alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  2. 2.
    die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  3. 3.
    § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.

Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,
  2. 2.
    die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften;
  3. 3.
    den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22, 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,
  4. 4.
    Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition und für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren.

(5) Dieses Gesetz berührt nicht

  1. 1.
    Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
  2. 2.
    auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,
  3. 3.
    Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.