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§ 9 ALVO M-V - Ausbildung, Prüfung, Lehrende

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Anstelle der Laufbahnprüfung kann in der Laufbahngruppe 1 am Ende des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Feststellung stehen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Laufbahnprüfung auch in Form von Modulen abgelegt werden. Wird im Fall von Satz 3 eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung erworben wird,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann; gehört das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 an, kann bestimmt werden, dass die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt wird.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend (5)=eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

(6) Zur Bildung der Prüfungsnoten sollen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet und der Notenwert wie folgt abgrenzt werden:

von14bis15Punktensehr gut,
von11bis13,99Punktengut,
von8bis10,99Punktenbefriedigend,
von5bis7,99Punktenausreichend,
von2bis4,99Punktenmangelhaft,
von0bis1,99Punktenungenügend.

Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 gilt für "nicht ausreichend" ein Punktwert von 0 bis 4,99 Punkten.

(7) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen wird:

Afür die besten10Prozent,
Bfür die nächsten25Prozent,
Cfür die nächsten30Prozent,
Dfür die nächsten25Prozent,
Efür die verbleibenden10Prozent.

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.

(8) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie müssen ferner eine laufbahnübergreifende Grundausbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.

(9) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Abweichende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.