§ 9 SVWO - Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der Ersten Klasse regelmäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeuge. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel wegen besonderer Umstände nicht benutzen, werden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind; für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte Kilometersatz entsprechend.
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von 20 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden, von 30 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu zehn Stunden und von 50 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von über zehn Stunden. Ist eine Übernachtung notwendig, erhalten sie Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit an Stelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 30 Deutsche Mark. Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.
(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.