Art. 50 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Senat hat das Recht, gegen ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats unter Darlegung der Gründe Einspruch zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der Bürgerschaft zu wiederholen. Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn ihm bei der erneuten Lesung die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.