§ 6 KWKG - Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
- Amtliche Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-28
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 7 bis 11, wenn
- 1.
die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- 2.
die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- 3.
die Anlagen hocheffizient sind,
- 4.
die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- 5.
die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31(1) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt, und
- 6.
eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
- 1.
der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
- 2.
eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
- 1.
die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
- 2.
die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird,
- 3.
die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
- 4.
deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat. Stromkostenintensive Unternehmen im Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
Nach Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) soll in Nummer 5 die Angabe "§ 5 Nummer 22" durch die Angabe "§ 3 Nummer 31" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S.2258) durchgeführt.