§ 54 MarkenG - Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von Jeder Person gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.