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§ 78 GLKrWO - Stichwahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

(1) 1Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. 2Im Anschluss daran hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. 3Gleichzeitig verständigt sie oder er die an der Stichwahl teilnehmenden Personen und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss.

(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.