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§ 30 AGGVG - Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Soweit hierauf verwiesen ist, gelten für das Aufgebotsverfahren die folgenden Vorschriften:

  1. 1.
    Das Aufgebot wird durch Anschlag an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Das Aufgebot kann ergänzend in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und ist dieses im Gericht kostenfrei öffentlich zugänglich, kann der Anschlag an die Gerichtstafel entfallen.
  2. 2.
    Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und dem Anmeldezeitpunkt muss ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens drei Monaten liegen.