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§ 10 SchaumwZwStV - Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Amtliche Abkürzung
SchaumwZwStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-8-3-1

(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.