§ 158 PatAnwO - Ausbildung und Prüfung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Bewerber, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens sechs  Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate bei dem Patentamt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.

(2) Bewerber, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu führen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.