§ 84a SWG - (zu § 37a WHG)
Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen.
Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen durch nach diesen Gesetzen erlassene Verordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
- 1.die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
- 2.die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
- 3.die Gefahrenabwehr,
- 4.die Ausweisung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
- 5.die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
- 6.die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
- 7.die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.
(2) Die Gemeinden, der Entsorgungsverband Saar, die Wasserversorgungsunternehmen und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes zulässig; sie erfolgt unentgeltlich.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.