§ 85 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer

  1. 1.
    bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) steht,
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalles für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt bezieht. 2Vermögenswirksame Leistungen für Ausfallstunden schließen den Anspruch nicht aus. 3Gleiches gilt für Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes gezahlt wird und zusammen mit diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfügig höher ist als das Schlechtwettergeld.

(2) 1Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Schlechtwettergeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können. 3§ 65 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht überschreiten. 2Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeiträume von weniger als vier Wochen sind zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier Wochen zusammenzufassen.

(4) 1Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt. 2Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.