§ 26 GntDBwVVDV - Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- GntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-16
(1) Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
(3) Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.