§ 696 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2Der Antrag kann schon in dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gestellt werden. 3Die Terminsbestimmung ist dem Gläubiger, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt, so gilt die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden.

(3) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.