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§ 12 VersRücklG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.