§ 12 VersRücklG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.