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§ 51 LWaldG - Staatliche Beihilfen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen und Darlehn zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.