§ 1 HmbAGBMG - Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAGBMG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-4
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden werden örtlich und zentral wahrgenommen. Die Meldebehörden führen ein zentrales Melderegister. Den örtlichen Meldebehörden sind überörtliche Zugriffe auf das zentrale Melderegister zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gestattet. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die zentrale Meldebehörde von Eintragungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt.
(3) Die Meldebehörden sind jeweils für die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß § 10 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt nach § 10 Satz 1 HmbDSG verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 8 HmbDSG zu gewährleisten.