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§ 71 SWGVorteilsausgleich

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.