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§ 31 ÖGDG - Aufhebung von Vorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Artikel 3d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

Die Kreise und kreisfreien Städte können für die untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt" weiterhin führen.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430) ist das Gesetz zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten.