Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 103 BEG - Ansprüche verfolgter Ruhestandsbeamter, Witwen und Waisen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.