§ 1 VersRücklG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
(1) Dieses Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Bundesbeamte im Sinne des § 2 Bundesbeamtengesetz, an Richter des Bundes und an Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen. Es gilt auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamten wahrzunehmen, sowie für die Unterstützungskassen nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche Bundesbank.