§ 22 PsychKG - Besuche, Telefongespräche, Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- PsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Betroffenen haben das Recht, regelmäßig Besuche zu empfangen. § 19 Satz 2 gilt entsprechend. Näheres kann durch Hausordnung geregelt werden.
(2) Besuche der gesetzlichen Vertretung, der Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, der in einer Angelegenheit der Betroffenen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare dürfen nicht untersagt werden. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die diese Personen mit sich führen, werden nicht überprüft. Für die Übergabe anderer Gegenstände gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Nutzung von Telekommunikationsmitteln gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.