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§ 33 LWahlG - Feststellung des Ergebnisses der Listenwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesreserveliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.

(2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen Stimmen, nach Parteien und parteilosen Bewerbern getrennt, zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Durch Abzug der Stimmen dieser Parteien sowie der Stimmen von Parteien, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der parteilosen Bewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl ermittelt, die der Sitzverteilung zu Grunde gelegt wird.

(3) Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrundegelegt. Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Bewerber wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl zustehen (erste Zuteilungszahl). Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen gemäß Satz 1 zustehen, so wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. Parteien, die weniger Sitze in den Wahlkreisen errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste; hierbei bleiben Bewerber unberücksichtigt, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind.

(5) Die Sitzzahlen sind auf so viele Stellen hinter dem Komma zu berechnen, wie erforderlich sind, um die zu vergebenden Sitze auf die Parteien zu verteilen. Bei gleichen Zahlen hinter dem Komma entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(6) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landesreservelisten Gewählten durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.