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§ 56 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6. Entsprechend § 54 Abs. 7 erhält auch ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6, wer nach dem Recht der Europäischen Union durch ein mindestens sechsjähriges Studium im Fach Medizin die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 54 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 erster Halbsatz der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.