§ 70 LHG - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 5 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt; dies gilt nicht für kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Niederlassungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

(2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn

  1. 1.
    sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,
  2. 2.
    das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,
  3. 3.
    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  4. 4.
    sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. 5.
    das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,
  6. 6.
    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,
  7. 7.
    die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  8. 8.
    die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.

(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule", "staatlich anerkannte Fachhochschule" oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung enthalten muss.

(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.

(6) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert.

(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.