§ 73 BRAO - Aufgaben des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fordern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
- 2.auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
- 3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- 4.die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 5.Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
- 6.
- 7.der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
- 8.Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
- 9.bei der Ausbildung der Referendare mitzuwirken;
- 10.die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.