§ 32 KWahlO - Stimmzettel und Umschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 2 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen.

(2) Der Wahlleiter setzt die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets beteiligt waren, nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl fest. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge; bei mehreren Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe ist der Eingang des letzten Wahlvorschlags maßgebend. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt; Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 2 des Gesetzes legt das für Inneres zuständige Ministerium fest.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Wahlbriefumschläge sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(6) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.