§ 24 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Wird die Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde durchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und eine notwendige Begleitung die hierdurch entstehenden notwendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten der Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Dauert die Maßnahme länger als acht Wochen, so können auch die notwendigen Reisekosten für Familienheimfahrten oder für Fahrten eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Berechtigten oder Leistungsempfängers übernommen werden. 3Wird eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird in angemessenem Umfang gewährt
- a)bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfsmitteln,
- b)bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.
(3) 1Erleidet eine wegen der Folgen der Schädigung notwendige Begleitperson, die nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung versichert ist, einen Unfall, erhält sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung wie ein Beschädigter. 2Voraussetzung ist, daß sich der Unfall ereignet
- a)auf dem Hin- oder Rückweg zu einer wegen Schädigungsfolgen notwendigen stationären Maßnahme der Heilbehandlung, Badekur (§ 11 Abs. 2) oder stationären berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation nach § 26,
- b)auf dem Hin- oder Rückweg zu einer Stelle, bei der der Beschädigte zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen hat, sofern dieses Erscheinen angeordnet ist,
- c)bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen.
3§ 1 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder ausgebessert worden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.