Anlage 4 AufenthV

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D1_Vorderseite

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D1_Rückseite

Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetikett -

aufent03

Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

- Trägervordruck; Vorderseite -

aufent04

Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

aufent05

Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetikett -

aufent06

- Trägervordruck; Vorderseite -

aufent07

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

aufent08

Anlage D4a
(weggefallen)

Anlage D4b
(weggefallen)

Anlage D4c
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

- Deckseiten -

aufent60_01

- Vorsatz und Passkartenrückseite -

aufent60_02

- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -

aufent60_03

Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent60_04

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent60_05

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent60_06

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent60_07

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent60_08

Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

aufent61_01

- Vorsatz und Innenseite 1 -

aufent61_02

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent61_03

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent61_04

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent61_05

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent61_06

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent61_07

- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird -

aufent61_08

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

aufent61_09

Anlage D5
(weggefallen)

Anlage D5a
Grenzgängerkarte § 12

- Vorderseite -

aufent62_01

- Rückseite -

aufent62_02

Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

- Vorderseite -

aufent27

Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden.

- Rückseite -

aufent28

Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3

- Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis -

aufent29

Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.

Anlage D7
(weggefallen)

Anlage D7a
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

- Deckseiten -

aufent63_01

- Vorsatz und Passkartenrückseite -

aufent63_02

- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -

aufent63_03

Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent63_04

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent63_05

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent63_06

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent63_07

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent63_08

Anlage D7b
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

aufent64_01

- Vorsatz und Innenseite 1 -

aufent64_02

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent64_03

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent64_04

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent64_05

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent64_06

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent64_07

- Aufkleber für Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -

aufent64_08

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise auf den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

aufent64_09

Anlage D8
(weggefallen)

Anlage D8a
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

- Deckseiten -

aufent65_01

- Vorsatz und Passkartenrückseite -

aufent65_02

- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -

aufent65_03

Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent65_04

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent65_05

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent65_06

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent65_07

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent65_08

Anlage D8b
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

aufent66_01

- Vorsatz und Innenseite 1 -

aufent66_02

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

aufent66_03

- Innenseiten 4 und 5 -

aufent66_04

- Innenseiten 6 bis 11 -

aufent66_05

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

aufent66_06

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

aufent66_07

- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -

aufent66_08

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

aufent66_09

Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

- Vorderseite -

aufent50

- verkleinerte Darstellung -

- Rückseite -

aufent51

- verkleinerte Darstellung -

Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7

aufent52

- verkleinerte Darstellung -

Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

- Klebeetikett -

aufent53

Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D11a_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D11a_Rückseite

Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)

- Klebeetikett -

aufent54

- Trägervordruck; Vorderseite -

aufent55

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

aufent56

Anlage D13a
Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)

- Klebeetikett -

aufent57

Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland

- Klebeetikett -

aufent58

Das Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu verwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.

Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetiketten -

aufent59
aufent67_01

Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_1_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_1_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_2_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_2_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_3_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_3_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_4_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_4_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_5_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_5_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_6_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_6_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_7_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_7_Rückseite

- Vorderseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_8_Vorderseite

- Rückseite -

AufenthV_Anlage4_D14a_8_Rückseite

Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen

- Vorderseite -

aufent68_01

- Rückseite -

aufent68_02

Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

- Vorderseite -

aufent69_01

- Rückseite -

aufent69_02

Anlage D17
Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

AufenthV_Anlage4_D17_1