Anlage 4 AufenthV
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
- Rückseite -
Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
- Klebeetikett -
Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
- Trägervordruck; Vorderseite -
Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
- Trägervordruck; Rückseite -
Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
- Klebeetikett -
- Trägervordruck; Vorderseite -
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
- Trägervordruck; Rückseite -
Anlage D4a
(weggefallen)
Anlage D4b
(weggefallen)
Anlage D4c
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- Deckseiten -
- Vorsatz und Passkartenrückseite -
- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
- Deckseiten -
- Vorsatz und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird -
- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -
Anlage D5
(weggefallen)
Anlage D5a
Grenzgängerkarte § 12
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
- Vorderseite -
Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden.
- Rückseite -
Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3
- Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis -
Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.
Anlage D7
(weggefallen)
Anlage D7a
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- Deckseiten -
- Vorsatz und Passkartenrückseite -
- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
Anlage D7b
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
- Deckseiten -
- Vorsatz und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
- Aufkleber für Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -
- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise auf den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -
Anlage D8
(weggefallen)
Anlage D8a
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
- Deckseiten -
- Vorsatz und Passkartenrückseite -
- Passkartenvorderseite und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
Anlage D8b
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
- Deckseiten -
- Vorsatz und Innenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
- Innenseiten 2 und 3 -
- Innenseiten 4 und 5 -
- Innenseiten 6 bis 11 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
- Innenseite 32 und Vorsatz -
- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -
- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -
Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
- Vorderseite -
- verkleinerte Darstellung -
- Rückseite -
- verkleinerte Darstellung -
Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
- verkleinerte Darstellung -
Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
- Klebeetikett -
Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
- Klebeetikett -
- Trägervordruck; Vorderseite -
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
- Trägervordruck; Rückseite -
Anlage D13a
Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
- Klebeetikett -
Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland
- Klebeetikett -
Das Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu verwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
- Klebeetiketten -
Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
- Vorderseite -
- Rückseite -
Anlage D17
Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)