§ 3 SächsBauPAVO - Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBauPAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1.17

Zuständige Behörden für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das Tätigwerden ist der Landesdirektion Leipzig, Landesstelle für Bautechnik, anzuzeigen.