§ 3 SächsBauPAVO - Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
Zuständige Behörden für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das Tätigwerden ist der Landesdirektion Leipzig, Landesstelle für Bautechnik, anzuzeigen.