§ 20 HSchG - Nähere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe)

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Die Grundstufe kann durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. Darin können Grundschulen ermächtigt werden, die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch Lehrplan und Stundentafel gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zu entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen können; für diese Schulen entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre besuchen, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.