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§ 53 IRG - Beistand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

  1. 1.
    wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,
  2. 2.
    ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
  3. 3.
    der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.