§ 76 SPolG - Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
(2) Kreispolizeibehörden sind
- 1.die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
- 2.im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident,
- 3.in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.