Art. 107 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Kommt das Gesetz vor Ablauf des Rechnungsjahres nicht zustande, so kann die Regierung ein Zwölftel des vorjährigen Haushaltsplanes in Einnahme und Ausgabe pro Monat dem neuen Haushalt bis zur Verabschiedung eines ordentlichen Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zugrunde legen. Die Ausgaben des Landes werden in der Regel für ein Rechnungsjahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.
Der Haushaltsplan darf nur finanzielle Bestimmungen enthalten.