§ 45a SchulGSchülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Gestaltung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote nach § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 an Schulen der Primarstufe durch den Klassenverband und Klassenvertreterinnen beziehungsweise Klassenvertreter mit.
(2) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse (Klassenverband) einer Schule in der Primarstufe können je eine Klassenvertreterin oder einen Klassenvertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Die Wahl erfolgt für ein Schuljahr. Für das vorzeitige Ausscheiden einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Amt gilt § 48 Abs. 2 entsprechend. Nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt sind umgehend Neuwahlen durchzuführen.
(3) § 49 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die zuständigen Konferenzen sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen grundsätzliche Fragen der Schulorganisation sowie der Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenverbänden sowie den Klassenvertreterinnen und Klassenvertretern beraten. Dabei ist vom Alter der Schülerinnen und Schüler und den jeweiligen spezifischen Bedingungen auszugehen.
(5) Die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter müssen von den zuständigen Konferenzen und von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter gehört werden, wenn die Klassenverbände oder die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter dies wünschen.