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§ 30 LKJHG - Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamtes

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162 4

(1) Abweichend von Artikel 15 KJHG ist das Jugendamt für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35 SGB VIII und von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII sachlich zuständig, wenn Hilfe erstmals nach dem 31. Dezember 1990 geleistet wird.

(2) Soweit das Landesjugendamt vor dem 1. Januar 1991 Leistungen der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung und deren Weiterführung nach den §§ 62 bis 77 des Jugendwohlfahrtsgesetzes erbracht hat, bleibt das Landesjugendamt nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 und 41 SGB VIII weiterhin zuständig, solange die Leistungen erforderlich sind, längstens bis zum 31. Dezember 1991. Insoweit ist das Jugendamt für die Festsetzung und Einziehung von Kostenbeiträgen, die Überleitung von Ansprüchen, die Feststellung von Sozialleistungen und die Kostenerstattung gemäß §§ 91 bis 97 SGB VIII zuständig.