§ 13 LAbfG - Berechnung und Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Amtliche Abkürzung
LAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Festsetzungszeitraum für das Lizenzentgelt ist das Kalenderjahr. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.

(2) Das Lizenzentgelt ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides an die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde zu entrichten. § 193 BGB gilt entsprechend.