§ 45 WDRG - Beteiligung an Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR beteiligen, wenn
- 1.dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört,
- 2.das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
- 3.die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Bei der Beteiligung hat der WDR durch geeignete Abmachungen eine angemessene Vertretung seiner Interessen sicherzustellen. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer (§ 43 Abs. 2) ist auszubedingen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR begründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen des WDR auch an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.
(5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des WDR hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.