Art. 38 BayHSchG - Wahlen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-K

(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 2Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört. 3Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 4Die Wahlen nach Satz 1 einschließlich der Amtszeiten werden durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) geregelt, in der insbesondere der für die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit maßgebliche Zeitpunkt festzulegen ist. 5Abwahl ist nicht möglich.

(2) Die Grundordnung regelt die weiteren nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen.