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§ 123 StVollzG NRW - Datenverarbeitungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die gemäß §§ 68, 108 und 109 erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.

(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Justizvollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das Justizministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem Justizministerium fest.

(3) Die elektronische Datenübermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Justizvollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.

(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.

(5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die Empfängerinnen und Empfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(6) Für die Zulässigkeit der Einrichtung und die Einzelheiten der Durchführung von Datenverarbeitungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten im Übrigen § 4a (Verbunddateien), § 9 (Automatisiertes Abruf verfahren) und § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und regelmäßige Datenübermittlung) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die weiteren Befugnisse zur Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, der Einrichtung von Datenverbünden, auch im automatisierten Verfahren, sowie zur Veranlassung einer Datenverarbeitung im Auftrag nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

(7) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

(8) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweiligen Fassung jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.

(9) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.