§ 10 SchwpestV - Behandlung der Teile und Rohstoffe von ansteckungsverdächtigen Schweinen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
(1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, sind
- 1.
unschädlich zu beseitigen oder
- 2.
in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung zu erhitzen; dabei muss
- a)
für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius gehalten werden oder
- b)
für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siedetemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
- c)
das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von mindestens 100 Grad Celsius erreichen.
(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht ansteckungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren verarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder Rohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn dadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist.