§ 79a StGB - Ruhen
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Die Verjährung ruht,
- 1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
solange dem Verurteilten
- a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
- 3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.