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§ 79a StGB - Ruhen

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

Die Verjährung ruht,

  1. 1.

    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. 2.

    solange dem Verurteilten

    1. a)

      Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,

    2. b)

      Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder

    3. c)

      Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

    bewilligt ist,

  3. 3.

    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.