§ 17 HLV - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
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einer Erkrankung,
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eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
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einer Elternzeit,
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eines Dienstes nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
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der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
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anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 und des Abs. 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht um mehr als 24 Monate verlängert werden.
(4) Das für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige Ministerium kann den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern, jedoch nicht um mehr als 24 Monate.