§ 51 LHG - Juniorprofessur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. 2.
    pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
  3. 3.
    eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.

(7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin".

(9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.