§ 3 SchaumwZwStG - Sonstige Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchaumwZwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-8-3
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen;
- 3.
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
- 4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5.
andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
- 6.
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 7.
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 8.
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
- 9.
Ort der Einfuhr:
- a)
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet;
- b)
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
- 10.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
- 11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.