§ 4 HZulG LSA - Festsetzung von Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Ist ein Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen, so können für diesen Studiengang für das erste Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigt. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen oder nicht einbezogenen Studiengangs.
(2) Für die Festsetzung der Zulassungszahlen gilt § 3 entsprechend.
(3) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das Praxissemester festgesetzt werden.
(4) Wird ein bisher eingerichteter Studiengang nicht fortgeführt, kann in der Verordnung gemäß § 13 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis zur Schließung des Studiengangs bestimmt werden, dass keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger mehr aufgenommen werden.