§ 83 KostO - Genossenschaftsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister, in die Liste der Genossen, für Vormerkungen in dieser Liste sowie für die Zurückweisung oder Zurücknahme von Anträgen auf Eintragung der Vormerkung werden Gebühren nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in allen Fällen und Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften jeder Art erhoben.